„Einige Informationen über das Betreuungsrecht“
Welche Voraussetzungen müssen für die Einrichtung einer Betreuung erfüllt sein?
Wenn ein volljähriger Mensch wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Interessen nicht eigenständig verfolgen kann, ist ein Antrag an das Vormundschaftsgericht möglich (s. § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch / BGB).
Welche Auswirkungen hat eine Betreuung?
Die Betreuten werden nicht „entrechtet“. Entscheidend ist, ob sie die Reichweite ihrer Äußerungen und Willenserklärungen noch überblicken können und ihr Handeln damit übereinstimmt. Erst wenn das nicht mehr möglich ist, werden sie geschäftsunfähig (s. § 104 Nr.2 Bürgerliches Gesetzbuch / BGB).
Welche Aufgabenfelder gibt es?
Im Folgenden werden die häufigsten Bereiche genannt:
Die Gesundheitssorge umfasst alle Fragen zum Bereich Gesundheit, z. B. Untersuchungen, Einwilligungen zu Behandlungen. Der Betreuer führt vor einer Behandlung ein Informationsgespräch mit dem behandelnden Arzt, in dem z. B. Risiken und Alternativen besprochen werden.
Die Bestimmung des Aufenthalts befasst sich mit dem Wohnort des Betreuten: Gibt es ein Mietverhältnis, das zu regeln ist? Wie eigenständig kann der Betreute wohnen und wobei braucht er (noch / schon) Unterstützung?
Die Vermögenssorge beinhaltet die Verwaltung des Vermögens: Nach Möglichkeit werden dabei die Interessen des Betreuten berücksichtigt.
Das Vormundschaftsgericht kann gesondert anordnen, dass der Betreute zu einer Willenserklärung (und damit zum Abschluss von Verträgen) im Rahmen des Aufgabenkreises des Betreuers dessen Einwilligung bedarf: (Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Bürgerliches Gesetzbuch / BGB). Der Einwilligungsvorbehalt schützt den Betreuten somit vor Nachteilen in Rechtsgeschäften, die er nicht selbst erfassen kann:
In diesem Fall entsteht ohne die Zustimmung des Betreuers keine gültige Willenserklärung, so dass z. B. Verträge erst durch dessen Zustimmung gültig werden. Die Entscheidung, ob ein Rechtsgeschäft oder Vertrag zustande kommt, trifft nur dann der Betreuer. Ohne Einwilligungsvorbehalt trifft der Betreute Entscheidungen meist in Absprache mit dem Betreuer.
Wie läuft das gerichtliche Verfahren ab?
Ein Richter verschafft sich persönlich oder über ein Gutachten einen Eindruck über die Lebenssituation des Betroffenen und überprüft sie nach spätestens fünf Jahren wieder. Auch die Rechtspfleger beim Amtsgericht geben Auskünfte und beraten.
Wer wird als Betreuer bestellt?
Es gibt hauptamtliche und ehrenamtliche Betreuer.
Das BGB bevorzugt ehrenamtliche Betreuer, die sich aber nicht für jeden Betreuten finden lassen.
Vor allem bei schwierigen Lebenslagen sind hauptamtliche Kräfte gefragt: Entweder arbeiten diese als Angestellte in einem Betreuungsverein wie wir oder sie sind als Selbständige zum Berufsbetreuer bestellt. Eine Bestellung wird (immer) vom zuständigen Amtsgericht ausgestellt, damit von vorneherein eine Kontrolle besteht.
Haben Sie noch Fragen? Zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden! Wir sind für Sie da.